Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 17 SeeLG

Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß der Seelotse künftig den Anforderungen seines Berufes genügen wird.