Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 14 SeeLG

Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

1.
dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,
2.
durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder
3.
der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszuüben.