Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß der Seelotse nach seiner ersten Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen