Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 10 SeeLG

Der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren Abschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.