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(SeefiV)
Seefischereiverordnung


Ausfertigungsdatum: 18.07.1989

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2016 I 371

Eingangsformel
§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer
§ 2 Beschränkungen der Fischerei
§ 3 Kontrollmaßnahmen
§ 4 Vermarktungskontrollen
§ 5 Verbindliche Anlandeorte
§ 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
§ 10 Logbuchführung
§ 11 Umladeerklärung
§ 12 Anlandeerklärung
§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei
§ 14 Fanggerät
§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen
§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße
§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen
§ 18 Rückverfolgbarkeit
§ 19 Übernahmeerklärung und Transport
§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen
§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems

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