Ausfertigungsdatum: 18.07.1989
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die
(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.