(SeeArbG§119Abs4V)
Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.01.2019


§ 4 SeeArbG§119Abs4V Gewährung

(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.

(2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.