SeeArbG (SeeArbG)
Seearbeitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 20.04.2013


§ 84 SeeArbG Vergütungsanspruch

Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.