SeeArbG (SeeArbG)
Seearbeitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 20.04.2013


§ 7 SeeArbG Jugendliche Besatzungsmitglieder

Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.