(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,
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die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
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die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
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Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,
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das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,
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die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit
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dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten getroffen,
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bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und
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die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert
werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.