Ausfertigungsdatum: 20.04.2013
(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
(2) Stellt die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 1 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Seediensttauglichkeitszeugnis erteilt worden ist und es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, hat der zugelassene Arzt der Berufgenossenschaft auf Verlangen im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber dem Inhaber dieses Seediensttauglichkeitszeugnisses treffen zu können.
(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu dulden.
(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt, bei den Untersuchungen gegenwärtig zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung eingewilligt hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für die zu schulenden Ärzte entsprechend.