Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


Anlage 1 See-BV (zu § 2) Abkürzungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 482)


Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:

1.Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
NWONautischer Wachoffizier
NEOErster Offizier
NKKapitän
NWO 500Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt
NK 500Kapitän küstennahe Fahrt
NSFSchiffsführer Kleinfahrzeug
NWBWachbefähigung Brücke
NVMVollmatrose Deck
2.Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
BKWNautischer Wachoffizier in der kleinen Hochseefischerei
BGWNautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
BKüKapitän in der Küstenfischerei
BKKapitän in der kleinen Hochseefischerei
BGKapitän in der Hochseefischerei
3.Seefunkdienst
GOCAllgemeines Betriebszeugnis für Funker
ROCBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
4.Gesamtschiffsbetrieb
GSMSchiffsmechaniker
5.Technischer Schiffsdienst
TWOTechnischer Wachoffizier
TZOZweiter technischer Schiffsoffizier
TLMLeiter der Maschinenanlage
TSMSchiffsmaschinist
TWBWachbefähigung Maschine
TVMVollmatrose Maschine
6.Elektrotechnischer Schiffsdienst
ETOElektrotechnischer Schiffsoffizier
ESESchiffselektriker
7.Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
SGASicherheitsgrundausbildung
SÜBFühren von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
SLBLeitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
SRTGrundausbildung in der Gefahrenabwehr
SSOBeauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff