Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 64 See-BV Übergangsbestimmungen

(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bisher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen nach dieser Verordnung anzusehen.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen ist bis zum 31. Dezember 2016 zu befristen, wenn der Bewerber die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, jedoch nach den bisher geltenden Vorschriften Anspruch auf eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Bescheinigung hatte. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in Fällen der Befähigungszeugnisse nach § 3 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

(3) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.

(4) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.

(5) Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag

1.
ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich des Nachweises über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt erfüllt sind,
2.
einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM erhalten, sofern die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und § 45 Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und
3.
einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM erhalten, sofern die Voraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 erfüllt sind.

(6) Seefahrtbücher, die nach den bisher geltenden Vorschriften der Seemannsamtsverordnung erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 als Nachweis im Sinne des § 62.

(7) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassene Lehrgänge bleiben für eine Dauer von längstens drei Jahren seit der Zulassung zugelassen.

(8) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 ohne Erlaubnisbefristung erteilt worden sind, können auf Antrag nach Maßgabe des § 24 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden.