(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat 
        
            - 1.
- 
                seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter, 
- 2.
- 
                seine persönliche Eignung nach § 7, 
- 3.
- 
                
                    seine fachliche Eignung 
                     
                        - a)
- 
                            im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder 
- b)
- 
                            im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, 
 
- 4.
- 
                die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und 
- 5.
- 
                den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis 
        nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
    
    
        (2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 
        
            - 1.
- 
                im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und 
- 2.
- 
                im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker 
        nachweisen.
    
    
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.