(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
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seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
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seine persönliche Eignung nach § 7,
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seine fachliche Eignung
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im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
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im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
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die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
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den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
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im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und
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im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker
nachweisen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.