Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 42 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat der Bewerber

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten,
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnittes A-III/6, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
3.
den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Ferner hat der Bewerber ein Ausbildungsberichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden, vorzulegen. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Satz 1, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen.

(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik und
2.
eine Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffsdienst von mindestens sechs Monaten.