Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 36 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss nautischer Ausbildungsgänge nach Maßgabe der §§ 30 und 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.