(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis
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zum Offizier für den Decksbereich,
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zum Offizier für den technischen Bereich oder
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zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen. Die Berufseingangsprüfung muss für die Feststellung geeignet sein, ob die Bewerber über die für die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügen und in der Lage sind, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden.
(2) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer
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den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
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die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
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entsprechend der nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,
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in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und
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das Bestehen von Prüfungen
- a)
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in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,
- b)
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im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5
nachweist.
(3) Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten, die einen seefahrtbezogenen Studiengang oder eine seefahrtbezogene schulische Ausbildung abschließen (Abschlussprüfungen), sind die Berufseingangsprüfungen nach Absatz 1. Voraussetzungen dafür sind die Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne des § 11, das wirksame Vorhandensein des Qualitätssicherungssystems einschließlich einer unabhängigen externen Beurteilung und das Erfüllen der weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung.