SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Ausfertigungsdatum: 22.12.2004


§ 32 SEBG Sachverständige

Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.