SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Ausfertigungsdatum: 22.12.2004


§ 31 SEBG Fortbildung

Der SE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SE-Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung der SE mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.