(1) Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind:
- 1.
-
Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und frühere Wohnanschriften, Einzugsdatum und Auszugsdatum, bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat, gegenwärtiger Aufenthaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internetadressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erworbene Berufsbezeichnungen akademische Grade, Sterbedatum, Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat sowie Namen von Familienangehörigen, der Verwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehörigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohnanschriften,
- 2.
-
abweichende Namensschreibweisen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Ehen, Religionszugehörigkeit,
- 3.
-
bildliche Darstellungen,
- 4.
-
körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kindern,
- 5.
-
Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Verbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen sowie deren Spätfolgen,
- 6.
-
Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem
Bundesvertriebenengesetz wie Datum der Antragstellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreisedaten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufsausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten),
- 7.
-
Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal,
- 8.
-
Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.
(2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.