Schweinepest-Verordnung (SchwPestV 1988)
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Ausfertigungsdatum: 03.08.1988


§ 2 SchwPestV 1988 Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.