(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
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im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
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im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
in der jeweils geltenden Fassung vor.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
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für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
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für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.