DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)
Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik

Ausfertigungsdatum: 27.09.1994


§ 8 SchuldBBerG Aktenaufbewahrung

Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.