Ausfertigungsdatum: 11.03.2004
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt 18 Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung praxisbezogene Aufgaben im Prüfungsbereich Schuhtechnik, im Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sowie im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bearbeiten, die schriftlich zu lösen sind. In den Prüfungsbereichen Schuhtechnik und Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Schuhtechnik | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Schuhtechnik | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Teil A und Teil B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb von Teil B der Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.