(SchuhmAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 11.03.2004


§ 8 SchuhmAusbV 2004 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsaufgaben I sowie zwei Arbeitsaufgaben II ausführen.

1.
Für die Arbeitsaufgaben I kommen insbesondere in Betracht:
a)
Aufbringen und Ausputzen von Lederhalbsohlen und Absätzen an einem Paar vorbereiteter Herrenschuhe,
b)
Vorschleifen von Sohlen und Absätzen an einem Paar Schuhe mit Formsohlen.
2.
Für die Arbeitsaufgaben II kommen insbesondere in Betracht:
a)
Beschneiden von Brandsohlen und Schärfen einer Vorderkappe,
b)
Einbringen eines Riesters,
c)
Einarbeiten eines Fersenfutterpaares.

(4) Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben sowie der schriftlichen Beantwortung der Fragen soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann.