(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung, 
- 2.
- 
                Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung, 
- 3.
- 
                Vorrichten von Schaftteilen, 
- 4.
- 
                Herstellen von Schäften, 
- 5.
- 
                Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung, 
- 6.
- 
                Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen, 
- 7.
- 
                Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie 
- 8.
- 
                Ausarbeiten von Modellen. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 
- 6.
- 
                Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 
- 7.
- 
                betriebliche und technische Kommunikation sowie 
- 8.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.