(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,
- 2.
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Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,
- 3.
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Vorrichten von Schaftteilen,
- 4.
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Herstellen von Schäften,
- 5.
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Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,
- 6.
-
Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,
- 7.
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Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie
- 8.
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Ausarbeiten von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
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Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 7.
-
betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 8.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.