Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

Ausfertigungsdatum: 28.02.2017


§ 1 SchuhfAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.