(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
- 2.
-
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
- b)
-
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
- c)
-
Tätermotive und -verhalten beurteilen,
- d)
-
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
- e)
-
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
kann;
- 2.
-
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
- b)
-
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
kann;
- 2.
-
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.