(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, 
- 2.
- 
                Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen, 
- b)
- 
                            Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen, 
- c)
- 
                            Tätermotive und -verhalten beurteilen, 
- d)
- 
                            Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie 
- e)
- 
                            bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie 
- b)
- 
                            Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.