(SchRegDV)
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 24.11.1980


§ 32 SchRegDV

Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.