Ausfertigungsdatum: 24.11.1980
(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von diesem bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutragende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.
(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für
(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht übergeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden.
(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.