(SchKiSpV)
Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Ausfertigungsdatum: 16.10.1975


§ 21 SchKiSpV

Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.