| - Sachliche Gliederung - | 
                
                    | Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
 |  | 
                
                    | 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)
 | 
                            a)
                                Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreibenb)
                                Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenc)
                                Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternd)
                                Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben | 
                
                    | 1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)
 | 
                            a)
                                Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)
                                betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen | 
                
                    | 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)
 | 
                            a)
                                arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläuternb)
                                Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklärenc)
                                gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben | 
                
                    | 1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
 |  | 
                
                    | 2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
 | 
                            a)
                                die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenb)
                                Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenc)
                                Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzend)
                                Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierene)
                                interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden | 
                
                    | 2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
 | 
                            a)
                                Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläuternb)
                                externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachtenc)
                                Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)
                                Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)
                                Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen | 
                
                    | 2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
 | 
                            a)
                                Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhaltenb)
                                Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern | 
                
                    | 3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzenb)
                                in englischer Sprache korrespondieren und kommunizierenc)
                                Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten | 
                
                    | 4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
 |  | 
                
                    | 4.1 | Betriebliches Rechnungswegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
 | 
                            a)
                                Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)
                                branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)
                                Bestands- und Erfolgskonten führend)
                                Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten | 
                
                    | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
 | 
                            a)
                                Kosten ermitteln, erfassen und überwachenb)
                                Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternc)
                                Kalkulationen betriebsbezogen durchführen | 
                
                    | 4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
 | 
                            a)
                                betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellenb)
                                Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentierenc)
                                Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen | 
                
                    | 5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellenb)
                                an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirkenc)
                                Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführend)
                                Kundengespräche planen, führen und nachbereitene)
                                Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen | 
                
                    | 6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermittelnb)
                                Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilenc)
                                Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachend)
                                ladungsbezogene Dokumente bearbeitene)
                                Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuenf)
                                Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen | 
                
                    | 7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswertenb)
                                Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellenc)
                                Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeitend)
                                Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachtene)
                                Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachtenf)
                                Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiteng)
                                Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmenh)
                                Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlasseni)
                                externe Hafenkostenabrechnungen prüfenk)
                                Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten | 
                
                    | 8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermittelnb)
                                Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewertenc)
                                bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken | 
                
                    | 9 | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellenb)
                                versicherungsrechtliche Bestimmungen beachtenc)
                                Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermittelnd)
                                Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten | 
                
                    |  | 
                
                    | Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | 
                
                    | 1. Fachrichtung Linienfahrt | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)
 | 
                            a)
                                Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysierenb)
                                Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswertenc)
                                Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen | 
                
                    | 1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)
 | 
                            a)
                                Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläuternb)
                                Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen | 
                
                    | 1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)
 | 
                            a)
                                Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachenb)
                                Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassenc)
                                Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassend)
                                an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken | 
                
                    | 1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)
 | 
                            a)
                                Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichtenb)
                                Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeitenc)
                                Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswertend)
                                Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellene)
                                Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeitenf)
                                manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigeng)
                                Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen | 
                
                    |  | 
                
                    | 2. Fachrichtung Trampfahrt | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)
 | 
                            a)
                                Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysierenb)
                                Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswertenc)
                                Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten | 
                
                    | 2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)
 | 
                            a)
                                Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswertenb)
                                an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirkenc)
                                Vorkalkulationen erstellend)
                                Festofferten ausarbeitene)
                                Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfenf)
                                Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfeng)
                                Erfüllung von Frachtverträgen überwachenh)
                                Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln | 
                
                    | 2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)
 | 
                            a)
                                an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirkenb)
                                an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken |