(SchildlV)
Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Ausfertigungsdatum: 20.04.1972


§ 4 SchildlV

(1) Befallene Pflanzen sind zu vernichten, wenn sie sich in Baumschulen oder anderen Kulturen befinden, in denen Wirtspflanzen gezogen werden, die zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Pflanzen bestimmt sind.

(2) Alle sonstigen befallenen und alle des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem befallenen Gebiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese Pflanzen einschließlich ihrer frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie vertrieben werden.

(3) Die in einem befallenen Gebiet wachsenden Wirtspflanzen und die abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des befallenen Gebietes verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn die zuständige Behörde an ihnen keinen Befall festgestellt hat und wenn sie außerdem so behandelt worden sind, daß die etwa vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet sind.

(4) Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich an ihr mindestens eine San-Jose-Schildlaus befindet, die nicht nachweislich tot ist.