(SchildlV)
Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Ausfertigungsdatum: 20.04.1972


§ 3 SchildlV

In den befallenen Gebieten und in den Sicherheitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirtspflanzen die San-Jose-Schildlaus ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen, soweit nicht die zuständige Behörde die San-Jose-Schildlaus bekämpft oder feststellt, daß durch andere Maßnahmen eine ausreichende Bekämpfung sichergestellt ist.