Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 21 SchiedsAmtsO

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamtsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.