Ausfertigungsdatum: 28.05.1957
Für die Festsetzung eines Vertrages durch das Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro erhoben; die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. Wird das Schiedsamtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.