Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 16 SchiedsAmtsO

Das Schiedsamt entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.