Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 15 SchiedsAmtsO

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.