(ScheckG)
Scheckgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.08.1933


Art 51 ScheckG

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.