(ScheckG)
Scheckgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.08.1933


Art 35 ScheckG

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.