(ScheckG)
Scheckgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.08.1933


Art 18 ScheckG

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.