(SchBFrdFlaggV)
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Ausfertigungsdatum: 28.10.1981


§ 6 SchBFrdFlaggV Verantwortlichkeit

Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.