Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
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den Kapitän des Schiffes,
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den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
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die zuständige Hafenbehörde und
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das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.