Schadenersatzvorauszahlungsgesetz (SchaEVZG)
Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Ausfertigungsdatum: 14.12.1988


§ 10 SchaEVZG Antragsberechtigung

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind

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Staatsbürger der DDR,
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Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,
die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.