(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
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entgegen Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) Daten nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend lang verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.