(SBGWV)
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 31.05.2017


§ 35 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. Das Datum der Veröffentlichung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken.