(SBGWV)
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 31.05.2017


§ 34 SBGWV Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.