Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
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entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen Weise untersucht werden,
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entgegen § 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass bei den dort genannten Tieren eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,
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einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,
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entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von Tieren einsetzt,
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entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,
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entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise überprüft,
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entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise verteilt wird,
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entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte eingehalten werden,
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entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
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entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert werden,
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entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder
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einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt.