Ausfertigungsdatum: 14.10.2008
(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.
(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.