Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 59 SAG Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach § 57 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Instituts wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dies dem betreffenden Institut und den nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. Die deutsche Fassung des Schreibens kann mit einer nicht bindenden Übersetzung versehen werden.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet, ob die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde ab.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut andere von der Abwicklungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse umzusetzen hat. Das Institut erstellt innerhalb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von Absatz 5 anordnen, dass das Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen hat:

1.
den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung;
2.
den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen;
3.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1, die gegenüber anderen Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen;
4.
die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsplanung relevanter Informationspflichten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen;
5.
die Veräußerung von Vermögensgegenständen;
6.
die Einschränkung oder die Einstellung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte;
7.
die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
8.
die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft;
9.
die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder die Vornahme alternativer Maßnahmen, um die Anforderungen nach § 49 zu erfüllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört insbesondere der Versuch, die Bedingungen ausstehender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kernkapital- oder Ergänzungskapitalinstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden;
10.
wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach den Nummern 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Institut zuvor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die Abwicklungsbehörde ferner anordnen, dass die gemischte Holdinggesellschaft eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts errichtet, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass sich die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.

(7) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und gegebenenfalls mit der Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist, die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und der Union als solcher.

(8) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn das Institut innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Vorschläge unterbreitet.

(9) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans nach § 40 soweit und so lange ausgesetzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der in Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen und der Voraussetzungen, unter denen sie jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.